Allgemein:
Gemäß Nachbarrecht muss für stark wachsende Bäume wie Eichen, alle Lindenarten, Pappeln, Platanen, Rosskastanien, Rotbuchen ein Grenzabstand von 4 m eingehalten werden. Gem. Amtsgericht Neuss und Landgericht Düsseldorf 24 S 156/90 vom 7.8.90 gehört auch eine Pyramidenhainbuche zu den stark wachsenden Bäumen (Höhe 20 m). Landgericht Landshut vom 28.6.89 1 S 326/89: Der Umstand, dass ein störender Baum unter eine Baumschutzregelung fällt, führt nicht zur Abweisung der Beseitigungsklage des Nachbarn. Dessen Klage ist vielmehr stattzugeben mit der Maßgabe, dass der Eigentümer zur Beseitigung des Baumes erst verpflichtet ist, wenn die erforderliche Genehmigung nach der Baumschutzsatzung erteilt worden ist.
Im einzelnen gelten folgende Grenzabstände (Stand 2001):
Baden-Württemberg: Sträucher 0,5 m, Schwachwüchsige Obstbäume 2,0 m, Normalwüchsige Obstbäume 3,0 m. Schmale Bäume, übriges Obst, Birken, Thujas 4,0 m. Starkwüchsige Bäume wie Buche + Eiche 8,0 m. Hecken bis 180 cm 0,5 m, Hecken bis 200 cm Heckenhöhe - 130 cm.
Bayern: Pflanzen bis 2 m Höhe 0,5 m. Pflanzen über 2 m Höhe 2,0 m. Hecken bis 200 cm 0,5 m.
Berlin: Starkwüchsige Bäume 3,0 m. Übrige Bäume 1,5 m. Sträucher + Hecken bis 2,0 m 0,5 m. Hecken über 2 m 1,0 m.
Brandenburg : Starkwüchsige Bäume ein Drittel ihrer Höhe. Obstbäume über 2 m 2,0 m. Andere Bäume 4,0 m. Hecken ein Drittel der Heckenhöhe.
Hessen:
Sehr starkwüchsige Bäume z.B. Rotbuche, Walnuss 4,0 m. Starkwüchsige Bäume z.B. wie Birke, Kiefer, Thuja, Kernobstbäume auf stark wachsender Unterlage 2.0 m. Normalwüchsige Bäume z.B. Kernobstbäume auf schwach wachsender Unterlage, Steinobstbäume 1,5 m. Starkwüchsige Sträucher wie Brombeere, Feldahorn, Flieder, Haselnuss, Jasmin, Rhododendron, Wacholder 1,0 m. Übrige (Obst)-sträucher 0,5 m, Hecken bis 1,2 m 0,25 m, 2,0 m 0,5 m, über 2,0 m 0,75 m. Allee- und Parkbäume: Allgemeiner Grundsatz: Wer schneller wächst, muss den größeren Abstand einhalten. Sehr stark wachsende Bäume wie Douglasie, Eibe, Eschenahorn, Kastanie, Linde, Rotbuche 4,00 m. Stark wachsende Bäume wie Birke, Fichte, Kiefer, Rottanne 2,00 m. Alle übrigen 1,50 m. Wird der Abstand nicht eingehalten, hat der Nachbar Anspruch auf Beseitigung. Die Klage muss binnen 5 Jahren nach der Anpflanzung erhoben werden. Danach besteht kein Anspruch mehr, es sei denn, es handelt sich um eine Hecke, die zwar den vorgeschriebenen Abstand gewahrt hat, aber dann über die zulässige Grenze hinausgewachsen ist. In diesem Fall kann der Nachbar das Zurückschneiden auch nach Ablauf von 5 Jahren noch verlangen.
Niedersachsen: Bis 1,2 m 0,25 m, 2,0 m 0,5 m, 3,0 m 0,75 m, 5,0 m 1,25 m, 15,0 m 3,0 m. Über 15,0 m 8,0 m.
Nordrhein-Westfalen: Starkwüchsige Bäume 4,0 m.
Rheinland-Pfalz + Thüringen:
Übrige Bäume Obstbäume 2,0 m Übrige Obstbäume 1,5 m Starkwüchsige Sträucher 1,0 m Nordrhein-Westfalen Übrige Sträucher + Hecken bis 2,0 m 0,5 m über 2,0 m 1,0 m Thüringen + Hecken bis 1,2 m 0,25 m Rheinland-Pfalz bis 1,5 m 0,5 m bis 2,0 m 0,75 m Saarland siehe Nordrhein-Westfalen usw., aber geringe Abweichungen Sachsen siehe Bayern Sachsen-Anhalt Bis 1,5 m 0,5 m 3,0 m 1,0 m 5,0 m 1,25 m 15,0 m 3,0 m Über 15,0 m 6,0 m Hecken bis 1,5 m 0,5 m bis 2.0 m 1,0 m Schleswig-Holstein Bäume + Sträucher + Hecken über 1,2 m ein Drittel ihrer Höhe, unter 1,2 m = 0 Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorp.
Gemessen wird immer von der Mitte des Stammes; bei Hecken von der Außenkante der Hecke bis zur Grenze: Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein. Alle anderen messen vom Stamm der Hecke bis zur Grenze. Wegen etwaiger Veränderungen im Laufe der Zeit empfiehlt sich immer eine Rückfrage bei der Gemeindeverwaltung.
Landgericht Coburg AZ 32 S 11/01: Überhängende Äste von älteren Bäumen müssen vom Nachbarn ab einer Höhe von 5 Metern geduldet werden. Die tiefer wachsenden Äste müssen jedoch auf Verlangen des Nachbarn abgeschnitten werden.
Siehe auch:
https://umwelt.bussgeldkatalog.org/garten/